Staatliches Schulamt - Aufgaben und Struktur
Auszug aus dem Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397; K.u.U. S. 584)
zuletzt geändert durch:
Änderungsgesetz vom 25. Juli 2000 (GBl. S. 533; K.u.U. S. 231)
§ 33 Untere Schulaufsichtsbehörde
(1) Untere Schulaufsichtsbehörde für alle in ihrem Schulaufsichtsbezirk liegenden Grund-, Haupt- und Realschulen sowie die
entsprechenden Sonderschulen mit Ausnahme der Heimsonderschulen ist das Staatliche Schulamt.
Die untere Schulaufsichtsbehörde führt
die Fachaufsicht,
die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,
die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten
nach Maßgabe des § 36, soweit nicht Aufgaben der Schulaufsicht einer anderen Schulaufsichtsbehörde durch Gesetz, Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften nach § 35 Abs. 3 zugewiesen sind.